Ein deutsches Gericht hat Suno wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt. Welche Songs betroffen sind und was das Urteil für die KI-Branche bedeutet.
Das Landgericht München I hat sich im Rechtsstreit zwischen der deutschen Verwertungsgesellschaft GEMA und dem US-amerikanischen Unternehmen Suno auf die Seite der GEMA gestellt. Das Gericht stellte fest, dass der Entwickler des Musikgenerators die Rechte von Urhebern sowohl beim Training seiner KI-Modelle in den USA als auch bei der Speicherung und Wiedergabe geschützter Musikwerke über einen für europäische Nutzer zugänglichen Dienst verletzt hat.
Die Entscheidung wurde am 31. Juli 2026 von der spezialisierten 42. Zivilkammer im Verfahren mit dem Aktenzeichen 42 O 763/25 erlassen. Den Forderungen der GEMA auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz wurde weitgehend stattgegeben. Die genaue Höhe der Entschädigung steht bislang jedoch noch nicht fest.
Was das Gericht konkret entschieden hat
Suno wurde untersagt, die sechs Musikwerke, die Gegenstand des Verfahrens waren, ohne Erlaubnis der Rechteinhaber zu vervielfältigen und zu verwenden. Das Verbot betrifft nicht nur fertige Kompositionen, die vom Generator ausgegeben werden, sondern auch die Speicherung reproduzierbarer Elemente der Originalwerke innerhalb der KI-Modelle.
Das Unternehmen muss außerdem die für die Berechnung des entstandenen Schadens erforderlichen Informationen offenlegen und Schadensersatz leisten. Dessen Höhe wird später bestimmt, nachdem Angaben zu den Einnahmen veröffentlicht wurden, die mit den festgestellten Rechtsverletzungen in Zusammenhang stehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann vor einem höheren Gericht angefochten werden. Suno hat bereits erklärt, eine Berufung zu prüfen.
Wichtig ist, dass das Gericht nicht lediglich einzelne generierte Ergebnisse als den Originalsongs zu ähnlich einstufte. Die Kammer kam zu dem Schluss, dass geschützte Elemente der Kompositionen reproduzierbar in den Modellen von Suno gespeichert waren und anschließend in Form neuer Audioaufnahmen abgerufen werden konnten.
Welche Songs Gegenstand des Verfahrens waren
Die offizielle Entscheidung betrifft sechs Musikwerke:
Atemlos durch die Nacht, geschrieben von Kristina Bach; Rasputin von Frank Farian, Fred Jay und George Reyam; Big in Japan und Forever Young von den Alphaville-Mitgliedern Marian Gold, Bernhard Lloyd und Frank Mertens; den Refrain von Mambo No. 5 (A Little Bit of...) von David Lubega und Christian Pletschacher sowie Daddy Cool von Frank Farian.
In einigen Berichten über den Konflikt wird außerdem Cheri Cheri Lady von Modern Talking erwähnt. GEMA hatte den Song tatsächlich unter den frühen Beispielen für die Arbeitsweise von Suno angeführt, er gehört jedoch nicht zur offiziellen Liste der sechs Werke, auf die sich das Urteil vom Juli bezieht.
Gegenstand des Verfahrens waren in erster Linie musikalische Kompositionen — Melodie, Harmonie sowie rhythmische und strukturelle Organisation und nicht die Rechte an bestimmten Tonaufnahmen oder den Darbietungen der Künstler. Auch die Liedtexte waren kein eigenständiger Bestandteil der Forderungen, obwohl GEMA die Originaltexte in die Eingaben für den Generator aufnahm.
Wie GEMA die Rechtsverletzung nachwies
GEMA reichte die Klage am 21. Januar 2025 ein, nachdem Suno nach Darstellung der Organisation nicht auf den Vorschlag reagiert hatte, die Nutzung des Repertoires durch eine Lizenzierung zu regeln.
Zur Überprüfung des Systems gaben GEMA-Fachleute den Titel eines Werkes, den Originalsongtext und eine Angabe zum Musikstil bei Suno ein. Die Prompts enthielten jedoch weder Noten noch Beschreibungen von Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement. Trotz des Fehlens solcher Anweisungen erzeugte der Generator Kompositionen, in denen nach Einschätzung der Klägerin und des Gerichts erkennbare musikalische Elemente der Originale enthalten waren.
Das Gericht bewertete die Eingaben als ausreichend einfach und offen. Dies wurde zu einem entscheidenden Punkt: Suno gelang es nicht, die Kammer davon zu überzeugen, dass die Ähnlichkeit ausschließlich durch gezielte Handlungen eines Nutzers entstanden war, der versucht hatte, das System zum Kopieren eines bekannten Songs zu veranlassen.
Nach den Gerichtsunterlagen war zwischen den Parteien unstreitig, dass die sechs Werke Bestandteil des Trainingsdatensatzes von Suno waren. Zur Beschaffung des Audiomaterials setzte das Unternehmen Stream-Ripping-Technologien ein, extrahierte Musik von YouTube und umging dabei Rolling Cipher, einen technischen Mechanismus der Plattform, der das Herunterladen von Audio- und Videodateien verhindern soll.
Das Gericht erkannte eine „Memorisierung“ der Werke an
Der zentrale Begriff des Verfahrens war die Memorisierung — eine Situation, in der ein Modell nicht lediglich statistische Muster in Trainingsdaten analysiert, sondern den Inhalt einzelner Werke in einer Form speichert, die später die Wiedergabe wesentlicher Elemente dieser Werke ermöglicht.
Das Gericht stellte fest, dass die streitgegenständlichen Kompositionen reproduzierbar in den Suno-Modellen der Versionen v3.5 und v4 enthalten waren, die unter anderem auf Servern in Deutschland betrieben wurden. Die Kammer verglich die Werke aus dem Trainingsdatensatz mit den generierten Ergebnissen und kam zu dem Schluss, dass die lang anhaltende und strukturell komplexe musikalische Ähnlichkeit nicht durch Zufall erklärt werden könne.
Eine solche Speicherung stufte das Gericht als Verletzung des in § 16 des deutschen Urheberrechtsgesetzes vorgesehenen Vervielfältigungsrechts ein. Weitere Rechtsverletzungen entstanden in dem Moment, in dem das Modell für Nutzer Audiodateien mit wiedererkennbaren Originalelementen erzeugte und diese in Deutschland zugänglich machte.
Warum Suno und nicht die Nutzer verantwortlich gemacht wurden
Suno argumentierte, dass die Ergebnisse auf Initiative der Nutzer erstellt würden und daher deren Prompts den Inhalt der fertigen Musik bestimmten. Das Unternehmen bestand außerdem darauf, dass das Modell keine Kopien von Songs speichere, sondern lediglich numerische Parameter enthalte, die allgemeine Muster, Stile und Beziehungen zwischen musikalischen Elementen abbildeten.
Das Gericht wies diese Argumente zurück. Die Kammer stellte fest, dass Suno den Trainingsdatensatz selbst zusammengestellt, die Modellarchitektur ausgewählt, das Training durchgeführt und die Verantwortung für eine mögliche Memorisierung der Daten getragen habe. Da die Prompts von GEMA keine musikalischen Anweisungen enthielten, die für eine eigenständige Rekonstruktion von Melodie und Arrangement ausgereicht hätten, bestimmte die Funktionsweise des Modells selbst den wesentlichen Inhalt der Ergebnisse.
Das Gericht lehnte es daher ab, die Plattform als neutralen Vermittler anzusehen, der lediglich Nutzerbefehle ausführt. Nach der Logik des Urteils kann der Betreiber eines KI-Dienstes unmittelbar haften, wenn die Struktur des Modells die Wiedergabe geschützter Elemente von Werken selbst nach vergleichsweise einfachen Eingaben ermöglicht.
Warum die Ausnahme für Datenanalyse nicht griff
Suno berief sich auf die europäischen Regeln zum Text and Data Mining, also zur automatisierten Analyse großer Mengen von Texten und Daten. Diese Vorschriften erlauben unter bestimmten Voraussetzungen die Erstellung technischer Kopien von Werken für deren maschinelle Analyse.
Das Gericht entschied jedoch, dass die festgestellte Memorisierung über eine zulässige Analyse hinausging. Nach Auffassung der Kammer waren die Werke nicht lediglich zur Erkennung allgemeiner musikalischer Muster verwendet worden: Ihr Inhalt war so in die Parameter des Modells übertragen worden, dass er in fertigen Songs wiedergegeben werden konnte. Die Ausnahme nach § 44b des deutschen Urheberrechtsgesetzes sei daher nicht anwendbar.
Diese Unterscheidung besitzt erhebliche Bedeutung für die gesamte KI-Industrie. Das Gericht zog faktisch eine Grenze zwischen der Analyse eines Werkes zur Gewinnung abstrakter Erkenntnisse und der Speicherung seiner wiedererkennbaren kreativen Elemente innerhalb eines kommerziellen Generators.
Das deutsche Gericht bewertete sogar das in den USA durchgeführte Training
Eines der wichtigsten Argumente von Suno war, dass ein deutsches Gericht nicht befugt sei, ein Modelltraining zu beurteilen, das in den Vereinigten Staaten stattgefunden habe.
Das Gericht bejahte jedoch seine internationale Zuständigkeit und berief sich dabei auf § 131 des deutschen Verwertungsgesellschaftengesetzes. Diese Vorschrift ermöglicht die gemeinsame Prüfung miteinander verbundener Ansprüche von Organisationen wie GEMA, selbst wenn ein Teil der mutmaßlichen Rechtsverletzungen außerhalb Deutschlands erfolgte.
Auf Handlungen, die in den USA vorgenommen wurden, wandte das Gericht zugleich US-amerikanisches Recht an und prüfte gesondert Sunos Argument des fair use, also der zulässigen oder angemessenen Nutzung.
Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass das Training mit den streitgegenständlichen Werken nicht unter fair use fällt, weil wesentliche Elemente der Originalmusik in Ergebnissen auftauchten, die mit einfachen Eingaben erzeugt wurden. Das Gericht unterschied den Fall Suno von den US-Verfahren Bartz und Kadrey, in denen Materialien aus Trainingsdatensätzen nicht oder nicht in erheblichem Umfang reproduziert beziehungsweise Nutzern zugänglich gemacht wurden.
Gerade der internationale Teil der Entscheidung könnte sich als besonders bedeutsam erweisen. Er zeigt, dass die Verlagerung des Modelltrainings in eine andere Rechtsordnung einen Entwickler nicht zwangsläufig vor Ansprüchen europäischer Rechteinhaber schützt, wenn das Modell oder der Dienst in Europa betrieben wird.
Die Position von Suno
Suno widersprach den Schlussfolgerungen des Gerichts. Ein Unternehmenssprecher erklärte, die Modelle seien von Anfang an zur Erzeugung neuer Songs und nicht zur Wiedergabe bestehender Werke entwickelt worden. Zudem seien Schutzmechanismen in den Dienst integriert.
Das Unternehmen ist der Ansicht, dass die Entscheidung auf einem falschen Verständnis der Suno-Technologie, ihrer tatsächlichen Nutzung und des US-amerikanischen Rechts beruht. Der Entwickler prüft alle verfügbaren weiteren Schritte, einschließlich einer Berufung.
Daher kann bislang nicht behauptet werden, dass der Rechtsstreit endgültig abgeschlossen ist. Ein höheres Gericht könnte Fragen der internationalen Zuständigkeit, der technischen Natur der Memorisierung, der Anwendung der Ausnahme für Datenanalyse und der Auslegung der US-amerikanischen Fair-Use-Doktrin erneut prüfen.
Warum die Entscheidung für die Musikindustrie wichtig ist
GEMA vertritt in Deutschland mehr als 100.000 Komponisten, Textdichter und Musikverlage und über internationale Vereinbarungen die Interessen von mehr als zwei Millionen Rechteinhabern weltweit. Der Streit geht daher weit über die Forderungen einiger bekannter Autoren hinaus.
Der Erfolg von GEMA stärkt die Verhandlungsposition von Verwertungsgesellschaften, Musikverlagen und Rechteinhabern großer Kataloge. Für Entwickler generativer Modelle wird es schwieriger, ihre Verteidigung ausschließlich auf die Behauptung zu stützen, ein neuronales Netz „lerne wie ein Mensch“ und benötige deshalb keine Lizenzen.
Gleichzeitig verbietet das Urteil weder die Technologie zur Musikerzeugung als solche noch verlangt es die sofortige Schließung von Suno. Es betrifft konkrete Werke, konkrete Modelle und die vom Gericht nachgewiesene Wiedergabe ihrer ursprünglichen Elemente. Als erstinstanzliche Entscheidung ist das Urteil außerdem nicht automatisch für alle Gerichte der Europäischen Union bindend. Dennoch können andere Rechteinhaber und Gerichte seine Argumentation als wichtigen Orientierungspunkt verwenden.
Auch die wirtschaftliche Entwicklung drängt den Markt bereits in Richtung Lizenzierung. Im November 2025 legte Warner Music seinen eigenen Streit mit Suno bei und schloss eine Lizenzvereinbarung, die einen Übergang zu lizenzierten Modellen vorsieht. Gleichzeitig führen andere große Akteure der Musikbranche ihre Gerichtsverfahren über das Training generativer KI weiter.
Verbindung zum früheren GEMA-Verfahren gegen OpenAI
Die Suno-Entscheidung wurde zum zweiten großen Erfolg von GEMA in München. Im November 2025 gab dasselbe Gerichtssystem den Forderungen der Organisation gegen OpenAI in einem Streit über geschützte Songtexte statt, die über ChatGPT reproduziert werden konnten.
OpenAI legte gegen dieses Urteil Berufung ein, weshalb auch diese Richtung der Rechtsprechung noch nicht als abschließend gefestigt gelten kann. Der Unterschied im neuen Verfahren besteht darin, dass es nicht nur um Texte, sondern um die musikalische Komposition als vollständiges schöpferisches Werk geht.
Fazit
Die Entscheidung des Münchner Gerichts gehört zu den bislang inhaltlich umfassendsten gerichtlichen Bewertungen der Funktionsweise generativer Musik-KI. Das Gericht untersuchte mehrere Stufen der technologischen Kette zugleich: die Beschaffung der Trainingsdateien, die Zusammenstellung des Trainingsdatensatzes, die Speicherung der Werke in den Modellparametern und das Auftreten wiedererkennbarer Musik in den generierten Ergebnissen.
Die wichtigste Schlussfolgerung besteht nicht darin, dass jedes Training einer KI mit geschützter Musik automatisch rechtswidrig ist. Das Gericht verknüpfte die Haftung von Suno mit konkreten Umständen: der unautorisierten Beschaffung der Werke, ihrer nachgewiesenen Memorisierung und der Möglichkeit, wesentliche Elemente der Originale über vergleichsweise einfache Eingaben wiederzugeben.
Sollte das Urteil auch nach einer Berufung Bestand haben, werden Unternehmen im Bereich Musik-KI deutlich mehr Aufmerksamkeit auf die Herkunft ihrer Trainingsdaten, die Lizenzierung von Katalogen, technische Maßnahmen gegen Memorisierung und eine transparente Beteiligung der Urheber an den Einnahmen richten müssen.
Meinung der Redaktion von Minatrix.FM
Es ist irreführend, den Konflikt um Suno als Kampf zwischen Fortschritt und Musikern darzustellen. Generative KI ist bereits Teil der Musikproduktion und wird kaum wieder verschwinden. Der eigentliche Streit betrifft eine andere Frage: Darf ein kommerzielles Unternehmen kostenlos ein milliardenschweres Produkt auf Musik aufbauen, die es weder geschaffen noch lizenziert hat?
Unserer Ansicht nach muss die Antwort darauf Nein lauten. KI kann zu einem nützlichen Werkzeug für Komponisten, Produzenten und unabhängige Künstler werden, doch ein nachhaltiger Markt ist ohne klare Regeln nicht möglich: die Zustimmung der Rechteinhaber, transparente Herkunft der Daten, Schutz vor dem Kopieren von Werken und eine faire Vergütung.
Gleichzeitig sollte die Gerichtsentscheidung nicht zu einem Verbot von Experimenten oder zu einem Versuch werden, die Monopolstellung großer Kataloge zu sichern. Lizenzierung muss nicht nur globalen Konzernen, sondern auch kleinen Entwicklern, Forschungsprojekten und unabhängigen Diensten offenstehen. Als optimale Lösung erscheint nicht die Blockierung der Technologie, sondern die Schaffung eines legalen Marktes für Trainingsdaten, auf dem Urheber im Voraus verstehen, wie ihre Musik verwendet wird und welchen Anteil an den Einnahmen sie erhalten.
Der Fall GEMA gegen Suno zeigt, dass die Zeit zu Ende geht, in der Entwickler zunächst massenhaft Inhalte sammelten und Fragen der Lizenzierung erst nach der Einreichung von Klagen behandelten. Die Zukunft musikalischer KI wird nicht nur von der Qualität ihrer Generierung abhängen, sondern auch davon, wie fair diese Technologie mit den Menschen umgeht, auf deren kreativem Schaffen sie aufgebaut ist.
